Wett•bewerbs•ver•bot Substantiv [das]
Bei Wettbewerbsverboten ist zwischen nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und Konkurrenzverboten während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden.
Während der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich frei in der Verwertung seiner Arbeitskraft ist und seinem ehemaligen Arbeitgeber Wettbewerb machen darf, ist es ihm grundsätzlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer berechtigt, Nebenbeschäftigungen auszuüben, wenn er seine Pflichten aus seinem Hauptarbeitsverhältnis nicht verletzt. Der Hauptarbeitgeber muss, wenn er seinem Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit untersagen will, daran ein berechtigtes Interesse haben.
Von dem Konkurrenzverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote zu unterscheiden.
Nur wenn sich der Arbeitnehmer im Rahmen eines wirksamen nachvertraglichen schriftlichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet hat, seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber Wettbewerb zu unterlassen, darf er diesem keinen Wettbewerb machen.
Entsprechendes Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreitet und der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die vereinbarte Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Karenzentschädigung jährlich in Höhe der Beträge zu bezahlen, die 50 % der bisherigen Vergütung inkl. der Nebenleistungen, wie geldwerter Vorteil für die Überlassung eines Firmen PKW, Sondervergütungen, etc. entspricht.
Im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer im Falle eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes als Gegenleistung für die Unterlassung des Wettbewerbs 50 % der während des Arbeitsverhältnisses bezogenen Gesamtvergütung pro Jahr.
Das kann für den Arbeitgeber richtig teuer werden, weswegen die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes reiflich überlegt werden sollte.