Um•struk•tur•ier•ung Substantiv [die]
Hierzu zählen Betriebsänderungen, die Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern zwingen, den Betriebsrat über die geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.
Auf einmal ist alles anders und nichts mehr wie früher – das hört man häufig bei Umstrukturierungen
Bei Betriebsänderungen muss der Unternehmer versuchen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung herbei zu führen, gegebenenfalls ist die Einigungsstelle einzuberufen.
Sofern die Betriebsänderung in der Entlassung von Arbeitnehmern besteht, ist abhängig von der Betriebsgröße und der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmern ein Sozialplan erzwingbar, sodass die hiervon betroffenen Arbeitnehmer Sozialplanabfindungsansprüche haben.
Häufig sind Folge von Betriebsänderungen auch Betriebsübergänge i. S. von § 613 a BGB.
Kündigungen aus Anlass eines Betriebsübergangs sind unwirksam.
Wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, tritt dieser in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, sodass sich grundsätzlich zunächst weder am Bestand des Arbeitsverhältnisses noch an der Betriebszugehörigkeit etwas ändert und der neue Betriebsinhaber verpflichtet ist, die Arbeitsverhältnisse in der bisherigen Art und Weise fortzuführen.
Einem Betriebsübergang kann der betroffene Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen und vollständigen Unterrichtung über den Betriebsübergang durch den Arbeitgeber widersprechen.