Be•frist•ung Substantiv [die]
Arbeitsverträge können befristet abgeschlossen werden, sodass diese mit Fristablauf enden.
Die Befristungsabrede muss jedoch zwingend schriftlich vor Arbeitsaufnahme getroffen werden, um wirksam zu sein; ansonsten ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist zwischen Befristungen ohne sachlichen Grund und Befristungen aufgrund eines sachlichen Grundes zu unterscheiden.
Bis zur Dauer von zwei Jahren können Arbeitsverhältnisse wirksam befristet werden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegen muss. Sie können innerhalb dieses Zeitraumes bis zu drei Mal verlängert werden.
Bei der Verlängerung dürfen die Arbeitsvertragsinhalte nicht geändert werden. Wenn der Arbeitgeber z.B. dem Arbeitnehmer im Rahmen einer weiteren Befristung eine Erhöhung des Stundenlohnes zusagt, führt dies zur Unzulässigkeit der weiteren Befristung und damit zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Das befristete Arbeitsverhältnis muss zum vereinbarten Ende enden und darf nicht darüber hinaus fortgesetzt werden, weil es dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, wenn der Arbeitgeber dem mit seinem Wissen fortgesetzten Arbeitsverhältnis nicht unverzüglich widerspricht.
Die Unwirksamkeit einer Befristung, bzw. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach dem vereinbarten Befristungsende muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Fristende durch Feststellungsklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht geltend machen; ansonsten endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungseintritt.
Arbeitsverhältnisse können bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch länger als 2 Jahre befristet werden; wichtig nur, der vom Arbeitgeber behauptete Sachgrund i. S. des § 14 I TzBfG muss objektiv vorliegen.
Erhebliche Bedeutung hat die Befristung im Zusammenhang mit der Elternzeit, weil Arbeitsverhältnisse oft als Vertretung für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer befristet abgeschlossen werden.
In Elternzeit befindliche Arbeitnehmer können von der Möglichkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit Gebrauch machen, weil sie entweder, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt, mit einem anderen Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis begründen oder sogar mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die befristete Reduzierung der Wochenarbeitszeit für die Dauer der Elternzeit vereinbaren können.
Gerade für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer ist das Befristungsrecht von außerordentlicher Bedeutung, weil Arbeitnehmer während der Elternzeit für einen bestimmten Zeitraum Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit haben,
Nach Ende der Elternzeit wird häufig übersehen, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben.
Jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und dessen Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, kann diesen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit geltend machen.
In Elternzeit befindliche Arbeitnehmer können damit nach Ende der Elternzeit arbeitszeitreduziert arbeiten und damit an ihrem Arbeitsplatz trotz Kindeserziehung festhalten.
Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor Beginn geltend macht und dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angibt.
Der Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, eine Vereinbarung hierüber zu treffen und hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit dem Anspruch betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verringerung der Arbeitszeit nicht einigen konnten und der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt hat, hat sich die Arbeitszeit entsprechend dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang reduziert.
Die Möglichkeit zur Verringerung der Arbeitszeit muss damit während der Elternzeit, nämlich so zeitig geltend gemacht werden, dass mit Beginn der Tätigkeit nach der Elternzeit die Arbeitszeit reduziert ist.
Auch haben Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz einen befristeten Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung bis zur Dauer von 6 Monaten, wenn die häusliche Pflege von nahen Angehörigen dies fordert und entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden.
Diese Möglichkeit ist vielen Arbeitnehmern nicht bekannt, sodass hiervon häufig kein Gebrauch gemacht wird.