Be•en•di•gung Substantiv [die]
Arbeitsverhältnisse können nicht nur durch eine schriftliche Kündigung (die Schriftform ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben), sondern auch durch Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge beendet werden.
Ein Aufhebungsvertrag unterscheidet sich von einem Abwicklungsvertrag dadurch, dass einem Abwicklungsvertrag eine Kündigung zugrunde liegt und die Parteien nur noch Modalitäten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach ausgesprochener Kündigung vereinbaren. Einem Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung vorausgegangen.
Es ist dringend davon abzuraten, sowohl Aufhebungsverträge als auch Abwicklungsverträge nach Erhalt einer Kündigung abzuschließen, weil Arbeitnehmer aufgrund ihrer Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gefahr laufen, für die Dauer von längstens zwölf Wochen für den Bezug von Arbeitslosengeld gesperrt zu werden und u.U. auch noch andere sozialrechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.
Wenn nämlich die individuellen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer eine Entlassungsentschädigung erhalten hat.