Ar•beits•ver•trag Substantiv [der]
Während die Kündigung eines Arbeitsvertrages, gleichgültig, ob ein Arbeitnehmer oder ein Arbeitgeber diese ausspricht, gem. § 623 BGB schriftlich ausgesprochen werden muss, kann ein Arbeitsvertrag formfrei, d. h. mündlich abgeschlossen werden.
Davor ist jedoch dringend zu warnen, weil das Nachweisgesetz dem Arbeitgeber aufgibt, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen – üblicherweise durch den Arbeitsvertrag- schriftlich niederzulegen.
Verstöße gegen das Nachweisgesetz sind grundsätzlich sanktionslos.
Die Gerichte sehen jedoch in der Nichterteilung des Nachweises der wesentlichen Arbeitsbedingungen eine Beweisvereitelung durch den Arbeitgeber, sodass es zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisführungslast für den Arbeitnehmer bis hin zur Beweislastumkehr kommen kann.
Weil damit die Beweisführungslast des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner anspruchsbegründenden Tatsachen erheblich erleichtert wird, sollte der Arbeitsvertrag immer schriftlich abgeschlossen werden.
Nachdem der Gesetzgeber das AGB- Gesetz in das BGB integriert hat, werden Einzelarbeitsverträge einer AGB- Kontrolle gem. §§ 305 ff BGB unterzogen und müssen dieser standhalten, um wirksam zu sein.
Viele Regelungen in Arbeitsverträgen genügen dieser Inhaltskontrolle nicht und sind damit unwirksam, was häufig zu Lasten des Arbeitgebers geht und ihn dann viel Geld kosten kann.
Dies gilt beispielsweise für die Vergütung von Überstunden, die entsprechend vieler vertraglicher Regelungen mit dem vereinbarten Bruttomonatsgehalt abgegolten sein sollen, sowie für Änderungsvorbehalte, wie Anrechnungs-, Freiwilligkeits-, Widerrufsvorbehalte und Befristungen einzelner Arbeitsbedingungen sowie Direktionsrechtserweiterungen.
Jedem Arbeitgeber ist daher dringend zu empfehlen, sich bei der Formulierung seiner Arbeitsverträge fachkundig beraten zu lassen, damit es nicht „teuer“ wird.