Kon•flikt Substantiv [der]
Das AGG (=Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.
Gerade die Benachteiligung aufgrund Alters und Geschlechts hat erhebliche arbeitsrechtliche Bedeutung, weil Frauen hinsichtlich Vergütung und Aufstiegsmöglichkeiten häufig gegenüber Männern oder Ältere gegenüber Jüngeren benachteiligt werden, sodass im Falle der festgestellten Benachteiligung Schadensersatzansprüche bestehen können.
Diese Schadensersatzansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber nach Kenntniserlangung von der Benachteiligung geltend gemacht und im Falle der Ablehnung innerhalb 3 Monaten nach dieser Geltendmachung eingeklagt werden.
Arbeitsrechtliche Konflikte entstehen auch häufig, weil Arbeitnehmer entweder von ihrem Vorgesetzten oder Kollegen gemobbt werden, was zu tiefgreifenden psychischen Störungen und Erkrankungen führen kann.
Unter Mobbing wird in der Rechtsprechung eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen, verstanden.
Die Definition des Mobbing zeigt schon die Schwierigkeit des Mobbingopfers, ein Verhalten zur Überzeugung eines Gerichts als Mobbing darzulegen und zu beweisen.
Das Mobbingopfer hat es in aller Regel schwer, den Mobbingvorwurf entsprechend obiger Definition darzulegen und zu beweisen.
Als Beweismittel kommen häufig nämlich nur Zeugen, d.h. Arbeitskollegen in Betracht, die ungerne gegen ihren Arbeitgeber oder Kollegen aussagen.
Das Mobbingopfer sollte ein Mobbingtagebuch führen und den Mobbingsachverhalt hinsichtlich Ort, Geschehen und Täter detailliert festhalten, um einen fortgesetzten Mobbingvorwurf überhaupt erst einmal darlegen zu können.
Nur wenn es zu einer Gesundheitsverletzung als Folge des bewiesenen Mobbings oder zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt, sind Schadensersatzansprüche gegeben, wobei ein entsprechender Schaden schwer zu beziffern ist.
Wenn Mobbing von Kollegen ausgeübt wird, sollte das Mobbingopfer sich seinem Vorgesetzten oder dem Betriebsrat anvertrauen und ihn zum Einschreiten gegen die Mobbingtäter auffordern.
Wenn Arbeitgeber oder Vorgesetzte für das Mobbing verantwortlich sind, sollte auch überlegt werden, das Arbeitsverhältnis „so teuer wie möglich“ zu beenden, weil dieses ersichtlich gedeihlich nicht fortgesetzt werden kann und auch der Arbeitgeber häufig ein Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.
Häufig gehen mit einem Mobbing nur schwer haltbare Abmahnungen oder konstruierte Abmahnungen einher.
In diesem Fall empfiehlt es sich zu überlegen, ob die Abmahnungen nicht zum Anlass genommen werden, durch eine auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gerichtete Klage ein Forum vor dem Arbeitsgericht zu eröffnen, um anlässlich des Gerichtsverfahrens über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung nachzudenken und zu verhandeln.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es sinnvoller ist, dem Mobbing mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses „so teuer wie nur möglich“ ein Ende zu setzen, als an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten und gegen den mobbenden Arbeitgeber oder Vorgesetzten verzweifelt zu kämpfen.
Gernot Frietzsche, Fachanwalt für Arbeitsrecht