Al•ters•vor•sor•ge Substantiv [die]
Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass von künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltsumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Im Übrigen kann der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung von sich aus anbieten.
Anwartschaften auf den Erwerb des Anspruchs sind erst unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mindestens 25 Jahre alt ist und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestanden hat oder er sie wegen einer Vorruhestandsregelung nicht erreicht.
Im Falle der Entgeltumwandlung tritt die Unverfallbarkeit sofort ein, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall die betriebliche Altersversorgung ausschließlich mit seinem Gehalt selbst bezahlt hat.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt der Pensionssicherungsverein ein und erfüllt die Ruhegeldzusagen.
Im Übrigen kann der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung von sich aus anbieten.