Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände üben Arbeitgeberfunktionen aus, sind häufig wirtschaftlich schutzbedürftig wie Arbeitnehmer.
Gernot Frietzsche, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leitende Angestellte haben grundsätzlich den gleichen Kündigungsschutz wie Arbeitnehmer. Es gelten nur einige Besonderheiten.
Zunächst ist zu klären, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich leitender Angestellter ist oder lediglich betriebsintern als leitender Angestellter bezeichnet wird, um ihm dem Führungskreis des Unternehmens zuzuordnen.
Auf den Punkt gebracht ist ein Arbeitnehmer nur dann leitender Angestellter, wenn er eine Funktion ähnlich wie ein Geschäftsführer oder Betriebsleiter mit nicht nur unbedeutendem Aufgabenbereich für das Unternehmen ausübt und zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist. (z.B. Generalbevollmächtigter, Prokurist, wozu aber nicht die „Titularprokuristen“ zählen.
Nur wenn diese Voraussetzungen objektiv gegeben sind, gelten nachstehende Besonderheiten im Hinblick auf den grundsätzlich auch bestehenden Kündigungsschutz; wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat der betriebsintern als leitender Angestellter bezeichnete Arbeitnehmer uneingeschränkten Kündigungsschutz wie jeder Arbeitnehmer auch.
Im Gegensatz zu den leitenden Angestellten haben Geschäftsführer und Vorstände grundsätzlich keinen Kündigungsschutz, weil sie keine Arbeitnehmer sind.
Sie sind der ordentlichen Kündigung ihres Dienstvertrages schutzlos ausgesetzt. Lediglich gegen die außerordentliche Kündigung, für deren Wirksamkeit das Vorliegen wichtiger Gründe erforderlich ist, können sich Geschäftsführer und Vorstände gerichtlich wehren.
Geschäftsführer und Vorstände haben jedoch Möglichkeiten, durch Gestaltung entweder die wirtschaftlichen Folgen einer ordentlichen Kündigung für sich abzumildern oder aber durch Gestaltung die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu vereinbaren.
In dem Dienstvertrag können entweder lange Kündigungsfristen oder aber eine mehrjährige Befristung vereinbart werden.
Weil sich ein Unternehmen häufig mit sofortiger Wirkung von dem Geschäftsführer oder Vorstand trennen möchte, bieten sich dem Geschäftsführer/Vorstand dann Möglichkeiten, eine Abfindung heraus zu verhandeln, die sich an der Vergütung bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung orientiert oder unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfristen errechnet.
Sofern der Geschäftsführer/Vorstand aus seinem Arbeitsverhältnis zum Geschäftsführer/Vorstand aufsteigt, kann er in dem Dienstvertrag vereinbaren, dass mit Abschluss des Dienstvertrages das Arbeitsverhältnis nicht einvernehmlich aufgehoben, sondern lediglich suspendiert wird und für den Fall der Beendigung des Dienstvertrages wieder auflebt.
Damit besteht die Option, nach Beendigung des Dienstvertrages wieder in das Arbeitsverhältnis unter Beibehaltung seiner Vordienstzeiten zurückzukehren.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes kann der Geschäftsführer mit der Gesellschaft vereinbaren, dass für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages das Kündigungsschutzgesetz gilt.
In diesem Falle kann die Gesellschaft den Dienstvertrag nur dann wirksam ordentlich kündigen, wenn entweder betriebsbedingte, verhaltens- oder personenbedingte Gründe vorliegen.
Damit ist der Geschäftsführer vor willkürlichen Kündigungen geschützt.