Bei drohendem Arbeitsplatzverlust und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ist versierte arbeitsrechtliche Hilfe ein „Muss“.
Gernot Frietzsche, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Nach Erhalt einer Kündigung müssen Sie prüfen, ob Sie Kündigungsschutz haben.
Wenn ja, sollten Sie innerhalb drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, was den Arbeitgeber zwingt, die Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen. Wenn Sie keine Klage erheben, wird von Gesetzes wegen nach drei Wochen die Wirksamkeit der Kündigung vermutet.
Da das Kündigungsschutzgesetz als Bestandsschutzgesetz ausgestaltet ist, haben Sie grundsätzlich keinen Abfindungsanspruch. Im Kündigungsschutzverfahren wird arbeitsgerichtlich nur die Wirksamkeit einer Kündigung überprüft.
In der Praxis enden Kündigungsschutzverfahren üblicherweise aber durch Abfindungsvergleich. Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist damit der Weg, nach Erhalt der Kündigung eine Abfindung erstreiten zu können.
Sie können die Abmahnung hinnehmen und nicht reagieren oder aber haben die Möglichkeit, sich selbst durch eine Gegendarstellung zu äußern oder aber einen Anwalt zu beauftragen, der Ihre Ansprüche auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend macht.
Häufig wird dieses Klageverfahren als Forum gesehen, Vergleichsgespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu führen, weil „das Tischtuch ja schon zerschnitten ist“.
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit einer Versetzung grundsätzlich inhaltlich von heute auf morgen ändern. Die Versetzung darf aber nicht willkürlich sein, sondern muss billigem Ermessen entsprechen, was im Einzelfall zu prüfen ist. Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser in aller Regel zu beteiligen.