Arbeitsrecht für Arbeitgeber beginnt in der Beratung und nicht erst im Gerichtsverfahren.
Gernot Frietzsche, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitgeber haben oft den Wunsch, bzw. die Vorstellung, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können. Die vom Arbeitgeber identifizierten Kündigungsgründe rechtfertigen eine Kündigung häufig nicht.
Hier gilt es, mit dem Arbeitgeber gemeinsam Gestaltungsmöglichkeiten zu überlegen, die Kündigung so vorzubereiten, dass der Arbeitgeber im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens tragfähige Gründe vortragen kann.
Kündigungsschutzverfahren bergen für Arbeitgeber erhebliche Risiken.
Im Falle der gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder einstellen und ihm – häufig für mehrere Monate – den Lohn (= Annahmeverzugslohn) nachbezahlen, ohne dass der Arbeitnehmer „einen Finger krumm gemacht hat“.
Diese erheblichen wirtschaftlichen Risiken können durch eine geschickte Gestaltung z.B. durch eine befristete Prozessbeschäftigung minimiert werden.
Arbeitgeber müssen großen Wert auf die Gestaltung ihrer Arbeitsverträge legen, weil von deren Inhalten die gegenseitigen Rechte und Pflichten massgeblich abhängen.
Überstunden können nur dann angeordnet werden, wenn die Ableistung von Überstunden arbeitsvertraglich vereinbart ist. Auch die Vereinbarung, dass angeordnete Überstunden mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein sollen, ist häufig genauso unwirksam, wie Vereinbarungen über den Widerruf von Leistungen oder die Rückzahlung von Gratifikationen. Auch gehören in jeden Arbeitsvertrag wirksame Ausschlussfristen.