Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2014 entschieden, dass im Falle des Todes eines Arbeitnehmers dessen Urlaubsanspruch nicht untergeht, was selbst dann gilt, wenn der verstorbene Arbeitnehmer im Vorfeld keinen Urlaubsantrag gestellt hat.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommene Urlaub an die Erben abzugelten ist. Dessen Erben können die Urlaubsabgeltungsansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers in Höhe des noch bestehenden Urlaubs gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.
Dies kann, wenn beispielsweise ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr vereinbart ist, bzw. u.U. aus in den vergangenen Jahren entstandener und noch nicht genommener Urlaub übertragen wurde, „richtig Geld wert sein“. Erben von angestellten Arbeitnehmern sollten daher die Höhe der Urlaubsansprüche zum Zeitpunkt des Versterbens ermitteln.