Eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel im Arbeitsvertrag ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen hiervon erfasst werden. (BAG v. 01.09.2010, 5 AZR 517/09)
Wenn in einem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass zu leistende Überstunden mit dem Festgehalt abgegolten sein sollen, ist entsprechende Regelung nicht klar und verständlich, weil der Umfang der Mehrarbeit im Arbeitsvertrag nicht bestimmt ist und insbesondere sich weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen eine Begrenzung auf die nach § 3 Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit entnehmen lässt.
Wenn sich der Umfang aus der Vereinbarung, nach der sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen, nicht bestimmen lässt und sich aus einer arbeitsvertraglichen Regelung auch keine konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden ergibt, ist die Vereinbarung mangels hinreichender Transparenz unwirksam.
Konsequenz dieser Unwirksamkeit ist, dass die geleisteten Überstunden mit dem Gehalt nicht abgegolten sind, sodass der Arbeitnehmer weitere Vergütungsansprüche wegen der von ihm geleisteten Überstunden geltend machen kann.
Zunächst sollte geprüft werden, ob arbeitsvertraglich ein Anspruch auf die Vergütung mit dem vereinbarten Bruttomonatsgehalt abgegolten sein soll. Sofern dies vertraglich vereinbart ist, spricht vieles dafür, dass die entsprechende Vereinbarung unwirksam ist. In diesem Fall können Sie weitere Überstundenvergütungsansprüche geltend machen. Für die erfolgreiche Durchsetzung entsprechender Ansprüche ist es allerdings erforderlich, dass Sie die geleisteten Überstunden genauso wie den Umstand, dass diese von ihrem Vorgesetzten angeordnet wurden, darlegen und beweisen können. Häufig ist die Darlegung der Überstunden schwierig. Wenn die Darlegung allerdings gelingt, können erhebliche Überstundenvergütungsansprüche noch realisiert werden.