Arbeitnehmer haben nur dann Kündigungsschutz, wenn deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann ein Arbeitgeber die Kündigung aussprechen, ohne dass der Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit der Kündigung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen kann.
Wenn der Arbeitgeber allerdings weniger als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt, aber in der Regel dauerhaft auch Leiharbeitnehmer einsetzt, um die Arbeitsmenge bewältigen zu können, werden die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderlichen Anzahl von Arbeitnehmern mitgerechnet.
Dies bedeutet konkret, dass aufgrund des Einsatzes von Leiharbeitnehmern der maßgebliche Schwellenwert von 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern überschritten werden kann, sodass der von der Kündigung betroffene Stammmitarbeiter die Wirksamkeit einer Kündigung auch dann arbeitsgerichtlich überprüfen lassen kann, wenn der Arbeitgeber weniger als 10 Stammarbeitnehmer beschäftigt, aber darüber hinaus noch dauerhaft Leiharbeitnehmer zur Verfolgung seines Betriebszweckes einsetzt.
Damit ist bei Kleinbetrieben kritisch zu überprüfen und zu hinterfragen, ob nicht dauerhaft Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, sodass dann die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes erforderliche Anzahl von 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern überschritten werden kann.