Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil der Arbeitgeber entweder nicht mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt oder das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hat, kann eine ordentliche Kündigung dennoch unwirksam sein.
Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 19.12.2013 für einen Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion leidet, entschieden.
Die Unwirksamkeit der Kündigung hat das Bundesarbeitsgericht damit begründet, dass, wenn der Arbeitgeber aufgrund dieser Erkrankung das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, damit eine gegen § 1 AGG verstoßende Diskriminierung vorliegt, die gem. § 134 BGB i.V. mit § 7 Abs. 1, § 3 AGG unwirksam ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat, obwohl § 1 AGG die Krankheit eines Arbeitgebers nicht nennt, eine Erkrankung als Behinderung angesehen, die dann vorliegen soll, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilnahme an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substantiell beeinträchtigt sein kann.
Hierbei kommt es auf einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) nicht an.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht damit die symptomlose HIV-Infektion als Behinderung gewertet hat, hat es festgestellt, dass die aufgrund dieser Erkrankung ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgrund eines Verbotsgesetzes i. S. d. BGB unwirksam ist und hat damit die Kündigung des Arbeitsgebers für unwirksam erklärt.
Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz damit keine Anwendung findet, kann, wenn die Kündigung aufgrund einer krankheitsbedingten Ursache ausgesprochen wurde, die Unwirksamkeit der Kündigung dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Erkrankung als Behinderung im Sinne der Definition des Bundesarbeitsgerichts angesehen werden kann.
Damit lohnt es sich auf jeden Fall, im Falle von krankheitsbedingter Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes genauer hinter die „Fassade zu schauen“ und gegebenenfalls die Unwirksamkeit der Kündigung arbeitsgerichtlich geltend zu machen.